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Degeneration, Ethik- und Demokratieverlust...

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Internetkriminalität...

Bereits 2003 haben wir uns dem Thema Dialer-Kriminalität gewidmet, bei dem leider viel zu spät effektive, gesetzliche Massnahmen ergriffen wurden. Aus historischen Gründen ist der diesbezügliche Text hier zugänglich. Leider läuft die Internetkriminalität unserem Gesetzgeber erneut in einer Geschwindigkeit davon, von der zu befürchten steht, dass er ihr ohne besondere, qualifizierte Einrichtung einfach nicht gewachsen ist.

   Auf der Unterseite “EDV-Politik” ist umfassend dargestellt, warum aktuelle politische Einrichtungen den rasch fortschreitenden Entwicklungen im EDV- und Internetrecht nicht gerecht werden. Insbesondere die Internetkriminalität hat sich dermassen schnell ausgebreitet, dass über die aktuellen, gesetzlichen Grundlagen nicht annähernd angemessen ethisch verwerfliches Handeln zu Lasten einer sehr grossen Menge geschädigter Personen geahndet werden kann. Tatsächlich sind die Täter im Inland in der Regel sogar greifbar, dennoch bleibt den Ermittlungsbehörden oftmals nichts anderes übrig, als eingeleitete Ermittlungsverfahren einzustellen. Der Verfassungsgrundsatz “ne bis in idem” verlangt zu Recht, dass strafbares Handeln zum Zeitpunkt der Begehung von einem rechtsgültigen Strafgesetz sanktioniert sein muss. Im Umfeld betrügerischer bzw. betrugsähnlicher Vorgehensweisen jedoch haben sich im Netz derart viele Lücken aufgetan, dass am Laufenden Band Geschädigte “produziert” werden.

   Herausragendes Beispiel sind WEB-Sites, bei denen dermassen versteckt oder missverständlich auf die Kostenpflicht der von ihnen angebotenen Dienste hingewiesen wird, dass jeder vernünftige Bürger eine Täuschung empfindet; die alleinige Existenz des Kostenpflicht-Hinweises rettet schliesslich den Anbieter vor der Strafbarkeit, so dass er vollmundig arglose “Anklicker” seines Dienstes über eine Drohung mit Anwalt, Gericht, Gerichtsvollzieher u.ä. einschüchtern und unter Druck setzen kann, völlig illusorische (Abonnement-)Gebühren für seine “Dienstleistung” anzuweisen. Die “Spitzenreiter” dieser WEB-Sites können z.T. auf über 500 eingestellte Ermittlungsverfahren und “eingeschüchterte” Tageseinnahmen - für die oftmals zivilrechtlich wohlgemerkt keinerlei Rechtsgrundlage besteht - in Höhe von bis zu 15000.- EURO blicken. Die Menge der als “Betrug fühlbaren” WEB-Sites mit klar empfundener, jedoch schwer beweisbarer Täuschungsabsicht ist mittlerweile fast so gross, wie die subtilen Varianten, “plausibel” erscheinende Ansprüche gegen arglose Bürger zu konstruieren, die einen Akzeptanzknopf (OK-Button) angeklickt haben, ohne auch nur im Entferntesten die Vorstellung eines Rechtsbindungswillens aufgebaut zu haben. Lässt die “Plausibilität” ein “bedrängendes Verlangen” für eine Gebühr zu, so gibt es in der Menge der so “Bedrängten” genügend Menschen, welche auch im Zweifel lieber zahlen. Gesetzliche Möglichkeiten, die Anforderungen des Vertragsschlusses ähnlich wie bei den Dialern auf eine klar definierbare und erkennbare Ebene zu stellen, gäbe es genug. Wenn man jedoch die Jahre betrachtet, welche von unseren politischen Repräsentanten benötigt wurden, um bei den Dialern diesbezüglich eine einigermassen klare Vorgabe zu formulieren, dann ist eher Skepsis angezeigt, ob sich bis zum Wirksamwerden einer brauchbaren (?), gesetzlichen Gegenmassnahme nicht bereits wieder 10-20 neue Missbrauchsbereiche aufgetan haben...

   Dass einschlägige Versäumnisse aber auch in die andere Richtung ausschlagen können, zeigt das Beispiel der Kinderpornographie. Kinderpornographie muss nachhaltig bekämpft werden. Hierüber kann kein Zweifel bestehen. Hierwegen ist auch bereits der Besitz einschlägigen Datenmaterials gemäss § 184 b Abs. 4 StGB unter Strafe gestellt. “Dumm” nur, dass die Feststellung einschlägigen Materials auf dem Rechner eines Beschuldigten - wie von vielen Staatsanwälten jedoch anderweitig unterstellt - noch lange keine Strafbarkeit begründen muss. Ungeachtet der Tatsache, dass wirklich kriminelle Pädophile sich den Ermittlungsbehörden zumeist durch den Postversand oder die Versendung hochgradig verschlüsselten Materials entziehen, sind es heutzutage eher die harmlosen “Jäger und Sammler”, die den Ermittlungsbehörden vordringlich ins Netz gehen. Riesige Festplattenkapazitäten und die Verlockungen im Netz, sich Erwachsenenpornographie anzusehen, führen viele Bürger auf Seiten, aus denen sie ohne grosse Unterscheidung herunterladen, was irgendwie möglich ist. Dabei kommen ihnen ZIP-Dateien mit unbekanntem Inhalt genauso unter wie “vorbebilderte” Inhalte, wobei oftmals völlig im Dunkeln bleibt, was im Einzelnen heruntergeladen wurde (“Jäger und Sammler”). Nicht selten frischen auch Ehegatten ihr Liebesleben über einschlägige Downloads auf. Kommt es zur Trennung zwischen den Beiden, so folgt nicht selten z.B. eine Strafanzeige gegen den anderen wegen der zuvor genannten Straftat. Wenn die Ermittlungsbehörden hierauf - wie üblich - den betreffenden Rechner des letzten Benutzers beschlagnahmen, findet sich ebenso nicht selten einschlägiges Material in der Masse des “Gebunkerten”. Will der Beschuldigte alsdann nicht ungeschützt einer “Mehrjahresdrohung” mit Haft entgegengesehen, sollte er sich an dieser Stelle schnell einen einschlägig erfahrenen Anwalt suchen. Ermittlungsbehörden fühlen sich an dieser Stelle nämlich oftmals bereits alleine durch den Fund vollumfänglich bestätigt. Allerdings handelt es sich bei der genannten Vorschrift des Strafgesetzbuches um ein Vorsatzdelikt, so dass sich der Vorsatz des Beschuldigten auch auf das Vorhandensein kinderpornographischen Materials auf seinem Rechner zu beziehen hat. Was hier eine unbedächtige Aussage eines unschuldig Beschuldigten über das Vorhandensein des bei ihm ausgemachten Fundes auslösen kann, lässt sich erahnen. Die Moral von der Geschichte ist: mangels einer verbesserten Gesetzesregelung muss die Forderung erhoben werden, dass die Ermittlungsbehörden den Nachweis führen, von welcher Quelle das Material stammt, um festzustellen, ob der Downloadvorgang eine Vorsatzbindung zu erzeugen vermag (z.B. Bild oder ZIP-Datei) oder: es wird (evtl. mit Hilfe der Bestandsdaten der Datei) zweifelsfrei geklärt, ob das Material auf dem Rechner betrachtet bzw. geöffnet wurde. Aus letzterem können sich schliesslich schwierige Sachfragen der Folgereaktionen (Löschung ?) beim Beschuldigten ergeben. Verzichten sollte man auf eine entsprechende Sachverfolgung jedoch im Interesse der Vermeidung eines entsprechenden Justizirrtums mit evtl. mehrjährigen Konsequenzen nicht, solange die genannte Praxis der Ermittlungsbehörden nicht einer subtileren Regelung unterworfen ist. Eine detaillierte Beschreibung der technischen Hintergründe für die vorbezeichnete Einschätzung, welche auch darlegt, warum der Autor die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung sowie die Ermittlungspraxis vieler Staatsanwaltschaften für rechtsstaatlich bedenklich hält, findet sich hier. Und nochmals: Kinderpornographie muss konsequent bekämpft werden sowie insbesondere der Frage auf den Grund gegangen werden, warum in einem Gemeinwesen wie dem unseren so viele Pädophile mit krankhaften Neigungen zu finden sind; mit der Antwort ist alsdann das Übel an der Ursache zu packen und die Verbreitung des Materials gezielt zu unterbinden. Nicht akzeptabel ist der Weg des blindwütigen Aktionismus, auf dem vergleichsweise harmlose, neugierige Internet-Surfer der Unfähigkeit der Politik, das Übel an der Wurzel zu packen, geopfert werden...

   Angesichts des enormen Schädigungspotentials von Internetstraftaten ist es auch endlich an der Zeit, Ermittlungsbehörden “prophylaktisch” tätig werden zu lassen. Geht man über die Landesgrenzen hinaus, so zeigen sich zumeist zwar klare Internet-Betrugstatbestände. Dies nützt den Geschädigten jedoch in vielen Fällen nichts, weil der oder die Täter nicht greifbar sind. Die berühmtesten Beispiele betreffen die afrikanischen “Connections” (Kenia-Connection, Nigeria-Connection u.a.). Hier wurden in der einfachsten Variante Geschäftsleute - übrigens auch Anwälte - von Mitgliedern der Bande aus afrikanischen Internet-Kaffees heraus aus dem angeblichen “Lockanlass” einer provisionsträchtigen Geldverschiebung, Erbschaft o.ä. veranlasst, zum Zwecke der angeblichen Aktion ein Geschäftspapier mit Unterschrift und Kontoverbindungen zu übermitteln. Kurz nach der Versendung waren plötzlich Kontobelastungen bei den Geschäftsleuten bzw. Anwälten feststellbar, die mit Hilfe einer unglaublich gut gefälschten Unterschrift erfolgt waren. Sehr verbreitet sind auch die auf Singles mit Bindungsabsicht abzielenden Betrugsmaschen. Fiktive Bilder der schnell als Traumfrau oder Traummann identifizierten Person helfen oftmals der Trägheit des Partnersuchenden auf die Sprünge mit oder ohne “Western Union” (mit WU leidet die Rückverfolgbarkeit deutlich!) als Liebesbeweis Geld durch die Welt zu senden, das freilich nie mehr auftaucht. Und sehen wir uns selbst in unserem Lande um: der morgendliche Zugriff auf unseren Mailserver offenbart von diversen Phishing-Versuchen bis hin zu plumpen Betrugsansätzen alles was das Herz beliebt. Anders ausgedrückt: Wir sind tagtäglich immer und immer wieder im Netzkontakt einer grossen Anzahl von Betrugsversuchen ausgesetzt, vor denen nur wir selbst uns derzeit schützen können. Ohne vorschnell immer nach dem Staat rufen zu wollen: in früheren Zeiten hat sich um derartig dimensionierte Betrugsbedrohungen tatsächlich das Staatswesen gekümmert. Und dies ist auch sinnvoll, da universale, globale und kompetente Vorsorgemassnahmen nur einer Gemeinschaftseinrichtung möglich sind, während der Einzelne in der Regel völlig überfordert ist. Hier greift die eingangs erhobene Forderung ein: Neben besseren oder überhaupt erst ins Leben gerufenen Gesetzesregelungen müssen Ermittlungsbehörden endlich auf die verbreiteten Betrugsversuche hin mit Ködertaktiken reagieren. D.h. polizeiliche Scheininteressenten müssen sich mit ihrem professionellen Know-How auf die Betrüger einlassen, um dann zu gegebener Zeit - ggf. mit Hilfe von Interpol bzw. einschlägigen Rechtshilfeabkommen - Tätern entweder habhaft zu werden oder auf alternativem Wege die für eine enorm grosse Zahl potentiell Geschädigter wirksame Gefahrenlage entschärfen... Dies ist relativ problemlos möglich und erspart mit Sicherheit einer grossen Anzahl unserer Mitbürger einen immensen Schaden!

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