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Degeneration, Ethik- und Demokratieverlust...

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Strafjustiz...

Bereits seit 2004 sind auf dieser Seite die folgenden acht Absätze über Szenarien zu lesen, wie sie auch heutzutage leider noch vorkommen. Lesen Sie also weiter - der Inhalt hat nichts von seiner Aktualität verloren; auf aktuelle Entwicklungen bezogene Anmerkungen zum Thema folgen danach...(*)

Auch im Rahmen meiner über 20 Jahre währenden beruflichen Befassung mit Strafsachen (Strafverteidiger) hat sich in den letzten Jahren bei mir die Erkenntnis durchgesetzt, dass unser Rechtsstaat - gelinde ausgedrückt - im Abstieg begriffen ist. Die bereits an anderer Stelle angesprochene Überlastung der Strafjustiz ist eine Ursache der Ausdünnung rechtsstaatlicher Schutzmechanismen für ganz oder teilweise unschuldig in die “Mühlen der Justiz” geratenen Bürger. Überlastung führt leider nicht nur zu einer Art Selektivverfolgung der Ermittlungsbehörden, mit der Folge, dass auch immer häufiger “große Fische”, die dem Gemeinwesen nachhaltig Schaden zufügen, bei entsprechender (käuflicher) taktischer Versiertheit “durch den Rost” fallen. Es fördert auch “Signalfarbendenken” bzw. kategorisierte Fallbeurteilung der Ermittlungsbehörden, der auch integere Bürger zum Opfer fallen können, die ihre Verteidigung nicht ernst genug nehmen, etwa weil sie auf den Rechtsstaat vertrauen. Unsere Ermittlungsbehörden sollen - im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft im angloamerikanischen Parteienprozess - schliesslich auch Entlastendes ermitteln, was bei wachsender Arbeitsbelastung immer mehr unterzugehen scheint. Die Folge ist, dass sich immer mehr unbescholtene Bürger im Zuge des als Filter vorgesehenen staatsanwaltlichen Vorverfahrens im strafprozessualen Hauptverfahren wiederfinden, in dem es bereits um verdammt viel geht. Dabei ist es bei denen, die sich hier endlich professioneller Hilfe bedienen nicht nur der sooft zitierte “schlechte Anwalt”, der die Gefahr einer belastenden Verurteilung fördert, sondern eben auch die unter Zeitdruck inkompetent durchgeführte Ermittlungsarbeit bzw. die zeitgemässen Möglichkeiten, hieraus Kapital zu schlagen. Wenn ich mir die Ermittlungsverfahren der letzten Jahre ansehe, so verdichtet sich bei mir in beängstigender Weise der Eindruck, dass leider viele Ermittlungsbeamte geradezu auf bestimmte Signale “anspringen” und sich trotz nachfolgender Relativierungshinweise nicht mehr von der Erkenntnis abbringen lassen, in die sie sich bereits “verbissen” haben. Dieser Situation ist von der Verteidigung häufig nur mit überproportionalem Gegengewicht zu begegnen, will sie das für viele (unbescholtene) Bürger regelmäßig diskriminierend empfundene Hauptverfahren (i.d.R. mit Hauptverhandlung) vermeiden.

Gefahren des genetischen Fingerabdrucks...

Als nur ein herausragendes Beispiel der zuvor beschriebenen Gefahren mag der manipulierte genetische Fingerabdruck dienen. Aus der Freude über die scheinbar so fortschrittlichen Erkenntnisse moderner DNA-Analysen stürzen sich Ermittler bzw. die Spurensicherung heutzutage auf alles, was einer genetischen Herkunftsbezeugung dient. Offen bzw. diskussionswürdig scheint hier nur noch die Ermöglichung möglichst breitbandiger Vergleichsanalysen zu sein, am besten - wie schon diskutiert - durch “Zwangsrekrutierung“ aller Deutschen z.B. bei der Beantragung des Personalausweises. Wurde eine DNA-Übereinstimmung ermittelt, dann - Tendenz: Keiner nehme mir mein Erfolgserlebnis! - mag der zu Unrecht Ermittelte nur noch hoffen und beten, wenn ein Dritter - ob zum Zwecke der bewußten Belastung oder zufällig - die DNA-Spuren an den Tatort verbracht hat. Mir schaudert, wenn ich mir überlege, wie einfach gerade heutzutage - und zwar nicht nur im Falle der DNA-Verbringung (Speichel etc.) - die bei der vorliegenden Situation nur schwer erkennbare Fremdbelastung ist und wie einfach es sich der Staat auch im Zuge einer (z.B. hierauf gegründeten) Unrechtsverurteilung (Ausdruck erscheint mir im Sinne einer “unrechten Verurteilung” treffender als “Fehlurteil”!) macht. Zu letzterem jedoch weiter unten mehr. Vorher möchte ich noch eine besonders gravierende Ursache für Unrechtsverurteilungen ansprechen: Die auf ein Falschgutachten beruhende Verurteilung.

Die Krux unseres Gutachterwesens...

Ich habe diverse Verfahren erlebt, bei denen eine Verurteilung nur - oder zumindest im wesentlichen - auf eine gutachterlichen Stellungnahme gegründet wurde. Auch hier möchte ich ein typisches Beispiel nennen: Ein Sexualstrafverfahren, bei dem ein Glaubwürdigkeitsgutachter dem Gericht letztlich Schuld oder Unschuld des Angeklagten “nahelegt”, weil im übrigen zwischen (angeblichem) Opfer und (angeblichem) Täter “Aussage gegen Aussage” steht. Ich vermittle meiner Mandantschaft übrigens bereits vor einer Besprechung meine Grundsatzeinstellung zur Verteidigung, damit sie erforderlichenfalls einen anderen Kollegen beauftragen kann: Ich verteidige grundsätzlich nicht auf Freispruch, wenn ich positiv vernehme, dass ihre (vollumfängliche) Schuld vorhanden ist, sondern nur auf bestmögliche Strafmilderung, wobei ich mir bewusst bin, dass diese Haltung von vielen Kollegen, die die Wahrheitspflicht des Anwalts anders auslegen, abgelehnt wird. Hieraus mag hervorgehen, dass ich keine Veranlassung sehe, gefährlichen Sexualstraftätern - die im übrigen oft auch im eigenen Interesse einer schuldspezifischen Behandlung zuzuführen sind - auf  “Teufel komm raus” zu einem Freispruch zu verhelfen. Doch zurück zum Glaubwürdigkeitsgutachter. Diese Spezies hat die - zugegeben enorm schwierige und verantwortungsvolle - Aufgabe, aus der Aussage des (angeblichen) Opfers einen Erlebnisbezug abzuleiten, der die Aussageglaubwürdigkeit belegt, damit das Gericht seine hinreichende Überzeugung für eine Verurteilung gewinnt. Bereits hier liegt ein wichtiges Problem: Gutachter bewirken Überzeugungsbildung, weil das Gericht ohne sie keine Überzeugung gewinnen kann, was im Strafprozess bedeutet, dass “im Zweifel für den Angeklagten” zu urteilen wäre. Ich habe mehrfach erlebt, dass das Gericht deutliche Zweifel zu haben schien, während diese durch eine Tendenzaussage des Gutachters “beseitigt” wurde, die etwa folgende Festigkeit aufwies: “Ein Erlebnisbezug des Opfers ist naheliegend...”. Ich habe durchaus namhafte Glaubwürdigkeitsgutachter erlebt, von denen ich noch heute glaube, dass sie den Opfern nicht gewachsen waren und sich für die Anklagevorwürfe - zumindest in der ersten Phase (danach bestand ein Eigeninteresse zur Aufrechterhaltung des Gutachtens!) - unbewusst instrumentalisieren ließen. Meine seinerzeitigen, diesbezüglichen Andeutungen wurden freilich mit der gutachterlichen (z.B. psychologischen) Sachkompetenz  weggewischt. Dennoch bin ich bis dato der tiefsten Überzeugung, dass ich diesen Gutachtern problemlos hätte einige vorsätzlich lügende Probanden bzw. Probandinnen schicken können, denen sie ohne weiteres Glaubwürdigkeit bescheinigt hätten, worauf ein einschlägig Angeklagter den Weg ins schwedische ADO-Exil angetreten hätte. Freilich, auch Gutachter sind Menschen und als solche nicht nur kraft eigener (Fehl-)Prägungen anfällig für Fehlentscheidungen. Allerdings müssen wir endlich - u.a. im strafprozessualen Sinne - realisieren, welche Machtausübung und Verantwortlichkeiten in einer diesbezüglichen gutachterlichen Beurteilung stecken. Freilich gibt es sehr viele verantwortlich handelnde Gutachter, die ihre Grenzen kennen und anzeigen. Allerdings habe ich auch eine bedenklich große Anzahl gutachterlicher Sachverständiger erlebt, die mangels eruierbarer Beurteilungssubstanz Hilflosigkeiten durch phantasiereiche Ausführungen mit weitreichenden, prozessualen Konsequenzen auszubügeln versucht haben. Selbstverständlich, ein Laie sollte sich kein Urteil über personifizierte Fachkompetenz anmassen; ich bin jedoch - mit entsprechendem Irrtumsspielraum - der festen Überzeugung, die dargelegten Erkenntnisse allein durch meine vorgestellte Fähigkeit, logische Schlussfolgerungen ziehen zu können, gewinnen zu können. Auch eingehendere Studien des aufschlussreichen und hier nicht zu vertiefenden Falles Postel haben meine Überzeugung bestärkt; Herr Postel, von Beruf Postbote, hatte als Hochstapler in einem neuen Bundesland über einen erschreckend langen Zeitraum ohne jedwede einschlägige Sachkenntnis als Psychiater bzw. psychiatrischer Sachverständiger eine beeindruckende Karriere gemacht, die zu allem Überfluss nicht einmal durch augenscheinlich gewordene Inkompetenz zu Ende ging.

   Ein Komplementärbeispiel zu dem vorangegangenen betrifft fraglos die spektakulären Fälle, in denen z.B. Kinderschänder voreilig auf Grund einer Fehlbegutachtung aus der Haft entlassen wurden. Vorliegend soll also keineswegs ein einseitiger Blickwinkel Platz greifen, sondern lediglich die Erkenntnis verdeutlicht, dass die derzeitige Sachverständigenpraxis einer unverantwortlichen Willkür Tür und Tor öffnet. Auch wenn dies in Zeiten leerer Kassen vermessen klingt: Bei wichtigen Entscheidungen kann sich ein Rechtsstaat, der nicht in eine Scheindemokratie eingebettet sein will, gar keine andere Lösung leisten, als eine originäre, gleichzeitige Zwei- oder Mehrfachbegutachtung zu installieren; am besten geschieht dies durch wirklich völlig voneinander unabhängige Gutachter. Die Tatsache, dass heutzutage bereits per Prozessantrag durch einen Anwalt das Spielchen “Gutachter, Gegengutachter, Obergutachter” gespielt werden kann, ändert hieran nichts (“Wer es sich leisten kann, lange genug zu suchen, der findet auch den Gutachter, der die Auffassung vertritt, die er hören will!”). Gerade die Orientierung des Folgegutachters an dem Vorgutachter ist nämlich dringend zu vermeiden. Allerdings ist mir auch bewusst, dass Sachverständige über die hier geäusserte Forderung nicht begeistert sind: Es würden u.U. viele Widersprüchlichkeiten augenscheinlich, die zeitraubende, für den Gutachter unangenehme (wechselseitige) Nachfragen von Prozessbeteiligten auslösen würden, was allerdings einem zu Gute kommen würde: der optimierten Wahrheitsfindung! Unsere heutige Zeit hat überdies einen Komplexitätsgrad erreicht, der in manchen Bereichen eine gutachterliche Zufallsentscheidung geradezu begünstigt, so dass das Erkennen derselben bzw. ihre Spiegelung nur über eine Zweitbegutachtung denkbar ist. Sodann müssen wir uns entscheiden: Wollen wir begeisterte, übermächtige Sachverständige oder eine optimierte Wahrheitsfindung ? Ich glaube die Antwort fällt eindeutig, wenn man sich vor Augen führt, was oft für den Probanten auf dem Spiel steht. Nicht nur die krasse Problematik zahlloser Arzthaftpflichtprozesse, in denen Ärzte über andere Ärzte trotz standesrechtlicher Kollegialitätspflicht kritisch befinden müssen (“Krähentheorie”), zeigt deutlich, dass das Sachverständigenwesen völlig neuen Rahmenbedingungen unterworfen werden muss, die dem Anspruch seiner Bedeutung gerecht wird. Die derzeitige Praxis halte ich dagegen insbesondere bei der Entscheidung folgenreicher Sach- bzw. Rechtsfragen für unerträglich.

Gestehe, auch wenn Du unschuldig bist, weil ich Dir nicht glaube...

Ein Riesenproblem stellt in Zeiten überlasteter Gerichtsbarkeiten die Tatsache dar, dass (zu) viele Richter zwecks schneller Verfahrensbeendigung das legitime Angebot auf Strafmilderung im Falle eines (frühen) Geständnisses dazu benutzen, den Angeklagten mit dem Hinweis unter Druck zu setzen, dass die Beweissituation für ihn extrem schlecht stehe und er nur im Falle eines sofortigen Geständnisses einigermaßen “glimpflich” davonkomme. Den “Klassiker” stellt hierbei die zarte Drohung mit Freiheitsstrafe dar, welche bei einem Geständnis zur Bewährung ausgesetzt werden könnte. Nach ca. 20 Jahren Erfahrung als Strafverteidiger bin ich mir völlig sicher, dass diverse unschuldige Angeklagte sich “massiven Hinweisen” eines Strafrichters auf die Strafe, welche bei Ausbleiben eines Geständnisses drohen würde, gebeugt haben. Ich habe selbst kürzlich einen Angeklagten erlebt, der mir nach dem Verfahren, in dem er auf Druck des Gerichts und ohne Verteidigereinfluss ein “Geständnis” abgelegt hatte, versichert hat, dass er die ihm massiv angedrohte Strafhaft nicht ertragen hätte, weshalb er lieber - wenn auch unschuldig - die Belastungen einer Bewährungsstrafe auf sich nehmen wollte...

Die Unrechtsverurteilung und der ungelöste Konflikt des unschuldig Verurteilten...

Ist eine Unrechtsentscheidung ergangen - auf welchen der vorbeschriebenen Ursachen auch immer beruhend -, so ist das Dilemma des Verurteilten noch lange nicht beendet. In Zeiten, in denen die Medien sich um das zweifelhafte Verdienst streiten, Staatsanwälten und Richtern dadurch Angst zu machen, dass sie sich über diesen Personenkreis hermachen, wenn im Zuge eines spektakulären Delikts mit einer Bewährungsentlassung von dem Täter ein Folgedelikt begangen wird, stehen die Chancen für tatsächlich Bewährungswillige (besonders mit einer Verurteilung in den einschlägigen Deliktssparten) extrem schlecht (Gnadenentscheidungen im Zweifel gegen den zu Begnadigenden ?). Auch hier nur ein über einen Nürnberger Kollegen erlebtes Beispiel: Ein - übrigens im Zuge einer Falschbegutachtung - Verurteilter beteuert auch in der Haft immer wieder seine Unschuld und erlebt hier wegen eine Ablehnung seines Antrages auf vorzeitige Bewährung, weil er sich “immer noch nicht mit dem Unrecht seiner Tat auseinandergesetzt” hätte. Nach vielen Jahren unschuldig erlittener Haft wird der wirkliche Täter der verurteilten Tat gefasst, worauf der zu Unrecht Verurteilte im Zuge eines Wiederaufnahmeverfahrens freigesprochen wird. Kurze Zeit später ergeht ein Bescheid, wonach der zu Unrecht Verurteilte noch Zig-Tausend EURO an den Staat zu bezahlen hätte, weil seine (geringe erstrittene) Haftentschädigung nur einen Bruchteil der vom Staat noch zu beanspruchenden Verpflegungspauschale für die Haftzeit abdecken würde (Kein Witz!!!). Aber es kommt noch besser, wenn man sich folgendes vor Augen führt: Hätte der zu Unrecht Verurteilte während der Haftzeit die Tat wider die Wahrheit zugegeben, so wäre er unter Umständen vorzeitig auf Bewährung entlassen worden, hätte jedoch nach der Ergreifung des wirklichen Täters aller Wahrscheinlichkeit nicht einmal eine Haftentschädigung bekommen, weil er ja die Justiz durch Eigenbeitrag in seiner Täterschaft bestärkt hat. Logik Ade...

PS: In einem ähnlich gelagerten Fall wurde dem Verfasser dieser Zeilen übrigens von (justiziellen) Verfahrensbeteiligten sogar unterstellt, er hätte den Verurteilten damit schlecht beraten, dass dieser auch in Haft weiter die verurteilte Tat leugnet. In Wahrheit hat der Verurteilte trotz anwaltlichen Hinweises auf die Spielregeln (Tat zugeben = Bewährungsentlassung) auf eine (seinen Worten nach) wahrheitsgemässe Beibehaltung seiner Darstellung im Prozess bestanden, was freilich einem zur Wahrheit verpflichteten Anwalt RECHT sein wird. Was war die Folge: Der Bewährungsantrag des “immer noch Uneinsichtigen” wurde abgelehnt...

Ticker...

Und wieder ist im Oktober 2004 ein Fall in Nordbayern bekannt geworden, in dem die Justiz als so effektives wie argloses Werkzeug gedient hat: In einem Nachbarschaftsstreit hatte ein Beteiligter zugegeben, mit einem Stock nach seinem Nachbarn ausgeholt, ohne ihn jedoch getroffen zu haben. Im Strafverfahren wurde er zu einer erheblichen Strafe und anschliessend zivilrechtlich zu einem “saftigen” Schmerzensgeld verurteilt, weil der Nachbar ein Attest vorgelegt hatte, in dem er von einem Arzt starke Verletzungen bestätigt erhielt. Der Arzt bestätigte, dass die Verletzungen nach den Angaben seines Patienten ca. 1-2 Stunden vor dem Arztbesuch verursacht worden wären. Alle Bemühungen des Verteidigers in dem Strafverfahren, glaubhaft zu machen, dass die attestierten Verletzungen nicht von einem Stockhieb seines Mandanten stammten,  waren zwecklos; im Gegenteil, beantragte der Staatsanwalt wegen des fortwährenden Beharrens des angeblichen Verletzers auf die Unmöglichkeit einer diesbezüglich von ihm ausgegangenen Verursachung eine von besonderer Strafverschärfung (wegen hartnäckigen Leugnens) gezeichnete Haftstrafe. Nur durch einen Zufall kam schliesslich heraus, dass der Nachbar “die Gelegenheit genutzt” hatte und vor seinem Arztbesuch das Auftreffen des Stockes auf die Körperteile, in deren Nähe der “Lufthieb” erfolgte, durch Eigeneinsatz “simulierte”. In den gerichtlichen Beurteilungen des Falles war dem angeblichen Verletzer kraft des verbreiteten Signalfarbendenkens des ersten Anscheins jedweder Einwand, dass die Verletzungen zwischen Konfrontation der Nachbarn und Arztbesuch von seinem Kontrahenten selbst verursacht worden sein müssen, wegen offensichtlicher Unglaubwürdigkeit nicht nur zurückgewiesen, sondern sogar sanktioniert worden (ohne Geständnis werden Strafe und Schmerzensgeld noch höher!)...(*)

Aktuell zum Thema genetischer Fingerabdruck: Und so geschah es, dass es das jahrelang gesuchte “Phantom von Heilbronn” gar nicht gibt. Vielmehr hatte eine “unbeteiligte” Dame beim Herstellungs- oder Verwahrungsprozess ihre DNA zufällig auf die Wattestäbchen verbracht, mit denen vermeintliche Spuren des Phantoms ausgewertet wurden. Zwei Fragen: Warum wurden jahrelang Wattestäbchen ohne eine Vorprüfung auf Sterilität eingesetzt ? Und: Wie ist es möglich, dass bei den jahrelangen Ermittlungen an diversen, z.T. weit auseinander liegenden Tatorten immer Wattestäbchen eingesetzt wurden, die die DNA derselben Dame aufwiesen ? Zweifel, Zweifel, Zweifel...

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