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Pädophilie/Kinderpornographie...

Pädophilie und Kinderpornographie sind fraglos extrem schwierige Themen; aber auch vor ihnen darf Rechtsstaatlichkeit nicht halt machen. Die Notwendigkeit ihrer konsequenten Bekämpfung steht ausser Frage. Voraussetzung einer Täterbestrafung muss allerdings die rechtsstaatlich unbedenkliche Ermittlung der Täterpersönlichkeit und der nicht zu beanstandende Tatnachweis sein. Letzteres wird in der Praxis leider oftmals nicht mit der zu fordernden rechtsstaatlichen Qualität gehandhabt.

   In aktuellen Untersuchungen sind sich Soziologen einig, dass inzwischen auch eine grosse Zahl "hehrer" Persönlichkeiten wie etwa Polizeidirektoren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unfreiwillig mit kinderpornographischem Materialien in Berührung gekommen sind, und zwar nicht nur "sicht-", sondern auch "speichertechnisch", mit der Massgabe, dass im Zuge vorschneller Wertungen formell Straftatbestände nahe lägen. Wie bereits dargelegt, leben wir wieder in einer Zeit der "Jäger und Sammler", in der Internet-Surfer alles auf Ihre immer grösser werdenden Festplatten schaufeln, was ihnen unter den "Mauszeiger" kommt. Internet-Surfer hier wegen vorschnell zu kriminalisieren, weil sich staatliche Stellen bis dato nicht in der Lage sehen, das verbotene Angebot einzudämmen, ist ein weiteres Beispiel ungeeigneter Symptombekämpfung an Stelle einer wünschenswerten Ursachenausschaltung. Die wirklichen Kinderpornographen bzw. Pädophilen, die gezielt abscheuliches Bildmaterial verschlüsselt in geschlossenen Benutzerkreisen transportieren, bleiben leider nicht selten unbehelligt, weil sie ihre kriminellen Handlungen gezielt verdecken, wozu der arg- und harmlose Internet-Surfer überhaupt keinen Anlass sieht. Man führe sich vor Augen, dass von den Staatsanwaltschaften im Zuge von „Racheanzeigen“ beanstandetes Material regelmässig 1-3 % des gesamtpornographischen Materials auf einer zumeist ungelöschten - also bewusst unverdeckt gehaltenen - Festplatte ausgemacht. Diese Relation ist typisch für die Dunkelziffer bei "Jäger und Sammlern", nicht jedoch für Pädophile, die – unabhängig von der dringend zu fordernden Aufarbeitung der gesellschaftlichen Ursachen - als hochgefährliche Kinderpornographen nachhaltig verfolgt werden müssen

   Warum die aktuelle Verfolgungspraxis der Ermittlungsbehörden bei der vorliegenden Deliktsgattung im Zusammenhang mit dem gängigen Rückschluss vom Massenspeicherfund auf den strafbaren Besitz kinderpornographischen Datenmaterials auf rechtsstaatliche Bedenken stösst, die ernst genommen werden sollten, wird im folgenden weiter verdeutlicht. Hieraus lässt sich gleichwohl ableiten, dass die "Nähe" des Durchschnittsbürgers zu den bezeichneten Straftatbeständen sogar einen Verstoss gegen die Europäische Menschenrechtskonvention naheliegend erscheinen lässt. Nach der EMRK darf der Bürger nicht leichtfertig zum Objekt eines Strafverfahrens gemacht werden, was bei einer leichtfertigen Ermittlungspraxis jedoch nicht mehr auszuschliessen ist; dies gilt um so mehr, als Anklagebehörden für die bezeichneten Straftatbestände auch für nicht vorbestrafte Bürger in der Regel bis zu 3 Jahren Haft beantragen. Zudem basiert die Verfolgung entsprechender Straftatbestände – vergleichbar mit Steuerstrafsachen - nicht selten auf völlig unerwarteten Racheakten von brüskierten Beziehungspartnern, Arbeitskollegen oder Geschäftspartnern; überraschende Durchsuchungen der Kripo, die auf „dirigierten“ Informationen aus diesem Personenkreis beruhen, bringen oftmals Beweismittel zu Tage, deren vorausgegangene Fälschung den Beschuldigten gleichwohl vor immense Probleme stellen kann.

   Fakt ist: Vor dem Hintergrund einer “unzureichenden Fähigkeit” unserer politischen Entscheidungsträger, Kinderpornographie wirksam in ihren Ursachen zu bekämpfen sowie das Internet im Hinblick auf wirklich gefährliche pädophile Machenschaften zu beherrschen, werden in letzter Zeit Menschen leider immer wieder in völlig überzogener Form kriminalisiert, die von ihrer Neugier getrieben, das Internet erkunden. Höchst bedenkliche Auswüchse dieses unbehelflichen Aktionismus sind mittlerweile auch bei der Umsetzung einer definitiv bedenklichen Gesetzgebung erkennbar: wenn das OLG Hamburg (Urteil vom 15.2.2010, Az. 2 - 27/09) bereits die blosse visuelle Wahrnehmung von Kinderpornographie im Zuge der Einladung des Bildmaterials in den PC-Hauptspeicher unter Strafe stellen will, so erscheint der Boden der Rechtsstaatlichkeit verlassen zu werden (vgl. auch die berechtigte Kritik des Herrn Kollegen RA Mielke in c't 9/10 S. 174 ff.). Dass mangels effektiverer Durchgriffsmöglichkeiten gegen die unstreitig nachhaltig zu bekämpfende Kinderpornographie ein "Herumdoktern" am "Besitzgriff" weiterhilft, ist ein offensichtlicher Trugschluss. Das Strafgesetzbuch setzt verständlicherweise für einschlägige Vorsatzdelikte voraus, dass ein Täter über ein Bewusstsein verfügen muss, das betreffende Material in Besitz genommen zu haben. Dies ist für die Bildbetrachtung einfach nicht unterstellbar, wenn in der Ansicht des Materials erst die Bewusstseinsbildung entsteht, es sei denn, es wird über die zweifelsfreie Bestimmung der Aufrufseite und ihrer vollständigen Wahrnehmung durch den Täter, der Nachweis geführt, dass das Anklicken des betreffenden Materials den betreffenden Inhalt aufweisen würde. Letzteres ist sehr viel schwieriger zu bewerkstelligen, als dies viele Ermittler glauben machen wollen. Zunächst ist das Problem zu berücksichtigen, dass Bilder (z.B. thumbnails) auf der Aufrufseite auf den Inhalt eines angeklickten Inhalts nicht ausreichend (?) hindeuten können. Des weiteren werden angeklickte Begriffe in den seltensten Fällen einen ermittlungstechnisch verwertbaren Hinweis auf den Inhalt der aufgerufenen Bilddatei liefern. Zudem sind nicht selten vermischte oder falsche Inhalte festzustellen oder gar komprimierte, beim Herunterladen erst entpackte Dateien (z.B. ZIP) mit Materialien durchsetzt, die einfach nicht "vorhersehbar" sind. Verbunddateien können in ihrer Bezeichnung auf Erwachsenenpornographie hinweisen und ganz oder teilweise mit Kinderpornographie durchsetzt sein, wie sich der Autor von diversen Internetusern hat bestätigen lassen müssen. Dies geht soweit, dass - wie dem Autor versichert wurde -, Anwender oftmals hinter "bedenklichen" Link-Bezeichnern gewohnheitsmässig alternative Inhalte - z.B. Erwachsenenpornographie - vermuten. Ganz zu schweigen davon, dass die Fehlleitung von Aufrufklicks in mannigfaltiger Weise Platz greifen kann. Entstehen z.B. auf einer Aufrufseite verschachtelte Fensterdarstellungen und der Anwender "steht" auf seiner Bestätigungstaste ("RETURN"), so kann er bei entsprechender Einstellung des "Windows-Focus" (Vorgabe für Auslösung der Bestätigungstaste) in Bruchteilen einer Sekunde an diverse Fenster eine Tastaturmitteilung senden, die auch im Aufruf eines Bildlinks bestehen kann. Aus der gleichwohl deliktsrechtlich interessanten Ära der Dialer ist bekannt, dass auf diese Weise missbräuchlich gestaltete WEB-Sites Tastaturbestätigungen für Dienstleistungen u.a. auf sich "ziehen" können, für deren Zielsetzung der Anwender nicht den Hauch eines Bewusstseins entwickeln konnte.

   Sogar die überkommene Rechtsprechung, dass erst ein Abspeichern des Materials Strafbarkeit auslösen soll, ist in ihrer pauschalierten, hierzulande fortwährend angewandten Form absolut unhaltbar. Man führe sich vor Augen, dass die meisten Internetanwender zur Beschleunigung ihres Internetbrowsers die Cache-Speicherung aktiviert bzw. deren Voreinstellung mangels eines "funktionalen Bewusstseins" nicht verändert haben. Die Cache-Speicherung bedingt bekanntermassen ohne direkte Kontrolle bzw. Freigabe durch den Anwender eine (vorübergehende) Zwischenspeicherung von aufgerufenen Inhalten auf der Festplatte des Anwenders. Auf diese Weise werden Folgeaufrufe über die schnelle Festplatte bewerkstelligt und nicht über das Netz vorgenommen. Hieraus resultiert die Tatsache, dass die obigen Ausführungen für die einfache Hauptspeicheradressierung auch für diesbezüglich gespeicherte Inhalte gelten müssen. Es kann nicht Ziel der Strafverfolgungsbehörden sein, einen Anwender zu kriminalisieren, der so unfreiwillig eine kinderpornographische Darstellung aufruft, die sich im Zuge der Realisierung seiner Abscheu im Cache-Speicher der Festplatte festsetzt. Wie weit sich das oben genannte OLG-Urteil hiernach von der Realität entfernt, lässt sich so leicht nachvollziehen. Aber auch in den Fällen, in denen vom Anwender Daten transportiert und abgespeichert werden, deren Inhalt er nicht überblicken kann - und hierfür gibt es wie oben angesprochen wahrlich diverse, denkbare Konstellationen -, ist der Rückschluss von der Speicherung des zu einem späteren Zeitpunkt beanstandeten Materials auf die kriminelle Handlung nicht vornehmbar. Dann nämlich muss die Forderung hinzutreten, dass Ermittlungsbehörden den Nachweis über eine ausreichende Kenntnisnahme von dem Material und die anschliessende Beibehaltung der Abspeicherung führen. Schliesslich kann ein Anwender unfreiwillig abgespeichertes Material nur durch Löschen "inaktivieren", was ihm in diesen Fällen als einzige Möglichkeit der Reaktion auf den "Fehlgriff" bleibt. Wird hiernach durch einschlägige Mustererkenungsprogramme wie PERKEO bzw. die diversen Spezialprogramme zur Restauration gelöschter Festplatteninhalte (z.B. ENCASE) zu beanstandendes Material festgestellt, so kann auch hieraus offensichtlich nicht einfach auf die Strafbarkeit des PC-Besitzers geschlossen werden - von den schwierigen Fragen der Besitzzuordnung für PC bzw. Festplatte ganz zu schweigen. Auch diese Konsequenz wird von Staatsanwälten immer wieder gerne ignoriert. In jedem Falle jedoch müssten Staatsanwälte hiernach nicht nur versuchen, die Aufrufseite zu ermitteln, um auf das Bewusstsein des Download-Veranlassers zum Aufrufzeitpunkt zu schliessen; auch müssen sofort die Bestandsdaten bzw. Zeitstempel für das beanstandete Material festgestellt werden und in die Ermittlungen Eingang finden (vgl. Schedel, Beweisführung in EDV-Sachen, S. 397 ff.). Bereits wegen der Frage, wer zum Zeitpunkt der letzten Datenmanipulation als "Besitzer" der Daten in Frage kommt, welcher für die Besitzverschaffung verantwortlich sein könnte, ist dieser Schritt unverzichtbar. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Datenmanipulation freilich von essentieller Bedeutung für die Beantwortung der Frage, wann die Dateninhalte denn überhaupt (zuletzt) betrachtet wurden. In den von dem Unterfertigten begleiteten Ermittlungsverfahren haben die Ermittlungsbehörden in keinem einzigen Fall ohne Beantragung der Massnahme(n) einschlägige Nachforschungen anstellen lassen. Im übrigen wird diese Notwendigkeit leider oft auch von Verteidigern unbeachtet gelassen, die dem Mandanten vorschnell aus "Wirtschaftlichkeitsgründen" einreden, angesichts des blossen Besitzes wäre ein Leugnen ohnedies sinnlos, weshalb auch bei fehlendem Bewusstsein über den Besitz des beanstandeten Materials ein Geständnis und ein schneller "Deal" die beste Lösung darstellen würde. In den Fällen, in denen Gerichte bedenkenlos dieser staatsanwaltschaftlichen Auffassung folgen, können diese Kollegen leider auch Recht behalten. In der rechtsstaatlich unbedenklichen Variante jedoch kann und darf auf die zuvor dargelegten Überlegungen nicht verzichtet werden.

Und nochmals in aller Deutlichkeit: Kinderpornographie muss konsequent bekämpft werden, aber bitte in rechtsstaatlich unbedenklicher Form; wenn ein lediglich neugieriger Internetsurfer sich unversehens mit einem Bein - und u.U. sogar mit allen beiden - in der JVA wiederfindet, kann hiervon keine Rede mehr sein...

(Auszug aus einem Zeitschriftenbeitrag zur rechtsstaatlichen Bedenklichkeit der aktuellen Ermittlungspraxis - Autor: RA Schedel)

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